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Digitale Meldescheine in Deutschland: Was §29 BMG heute erlaubt

Der digitale Meldeschein ist in Deutschland seit November 2021 mit der Novelle des Bundesmeldegesetzes rechtlich sauber möglich. Die entscheidende Bestimmung ist §29 BMG, wonach die Meldepflicht auf Beherbergungsstätten weiterhin besteht, die Form aber vom Papier gelöst ist. Die Signatur des Gastes kann elektronisch erfolgen, sofern die eingesetzte Technik den Willen des Gastes eindeutig dokumentiert.

Praktisch bedeutet das: eine einfache elektronische Signatur (SES) reicht aus, wenn sie mit einem eindeutigen Fingerabdruck (Zeitstempel, IP-Adresse, Gerätekennung, biometrische Merkmale wie Fingerbewegung beim Signieren) dokumentiert wird. Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) mit Zertifikat ist nicht erforderlich, aber zulässig.

Die Aufbewahrungspflicht beträgt 12 Monate ab dem Tag der Ausreise des Gastes, mit einer typischen Empfehlung von 24 Monaten Puffer, um Nachfragen von Meldebehörden im Rahmen einer Fahndung sicher abdecken zu können. Die Meldescheine müssen im Zugriff der Polizei liegen, ohne dass eine Vorlaufzeit von mehr als 24 Stunden für die Bereitstellung erforderlich ist.

Das ApaleoPMS-Modul „Digitale Meldescheine Deutschland“ setzt genau diesen Rahmen um: der Gast erhält vor Anreise einen personalisierten Link, füllt die Pflichtangaben (Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Ausweisart und -nummer bei Nicht-EU-Bürgern) auf seinem eigenen Gerät aus, unterschreibt mit dem Finger auf dem Touchscreen und bestätigt. Das erzeugte PDF enthält die Signatur inklusive Metadaten und wird verschlüsselt archiviert.

Für Betreiber in Berlin, Hamburg und Bayern bereiten wir die Übermittlung an die zentrale Meldebehörde vor. In den übrigen Ländern bleibt die Aufbewahrung im Beherbergungsbetrieb der Regelfall.

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